Satzung des Bayerischen Bibliotheksverbandes e.V.

Landesverband Bayern im Deutschen Bibliotheksverband e.V.

Fassung vom: 08.01.2007

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Bayerischer Bibliotheksverband e.V. - Landesverband Bayern im Deutschen Bibliotheksverband e.V." (im Folgenden kurz Verband genannt).
Er hat seinen Sitz in Würzburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Verbandes ist die unmittelbare Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft durch aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens und der Information im Freistaat Bayern im Interesse der Allgemeinheit und die Zusammenarbeit mit allen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen, soweit es sich bei diesen um gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisationen handelt. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für diese im Interesse der Allgemeinheit im Bereich des deutschen und internationalen Bibliothekswesens ein.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Bayerische Bibliotheksverband e.V. ist kein geschäftliches Unternehmen; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Etwaige Überschüsse dürfen nur gemäß § 2 der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Verbandsmitteln. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bayerischen Bibliotheksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Förderung der Bibliotheken ist nicht davon abhängig, dass diese Einrichtungen oder ihre Träger Mitglieder des Verbandes sind.
Alle Mittel sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden; der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen.

 

M I T G L I E D S C H A F T
§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Bibliotheken, Informationsstellen und sonstige Einrichtungen des Bibliothekswesens kraft eigenen Rechts oder durch ihre Rechtsträger werden. Die Einrichtungen gelten als hauptamtlich besetzt, wenn sie über Personal verfügen, das mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in der Einrichtung beschäftigt ist.
Rechtsträger solcher Einrichtungen können sein:
a) Gebietskörperschaften Gemeinden, die Bibliotheken mit hauptamtlichen Personal unterhalten, Gemeindeverbände, die Bibliotheken unterhalten oder Zuschüsse für das Bibliothekswesen ihres Zuständigkeitsbereiches geben der Freistaat Bayern als Träger von Bibliotheken, Informationsstellen und sonstigen Institutionen des Bibliotheks- und Informationswesens
b) Sonstige Gebietskörperschaften als Träger von Bibliotheken, Informationsstellen oder sonstigen Institutionen des Bibliotheks- und Informationswesens
c) Bibliotheksverbände von Gebietskörperschaften in den Regierungsbezirken (Regionalverbände). Sie erwerben durch ihren Beitritt die Mitgliedschaft nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Gemeindeverbände, welche ihre Mitglieder sind und für diejenigen unter ihren Mitgliedern, die Bibliotheken unterhalten
d) Zentrale Einrichtungen des Bibliotheks- und Informationswesens
e) Juristische und natürliche Personen, wenn sie Bibliotheken oder Informationsstellen mit hauptamtlichem Personal unterhalten, soweit diese keine gewerblichen Zwecke verfolgen.

(2) Mitglieder des Deutschen Bibliotheksverbands sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Bayerischen Bibliotheksverbands gemäß § 1 und umgekehrt.

(3) Mitglieder können (Gebiets)Körperschaften oder sonstige juristische Personen sein, die Bibliotheken mit ausschließlich neben- oder ehrenamtlichem Personal
unterhalten. Wenn diese nicht die in § 4 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, erwerben sie durch ihre Zugehörigkeit zum Landesverband nicht die Mitgliedschaft im Deutschen Bibliotheks-Verband.

(4) Soweit ein Rechtsträger mehrere bibliothekarische Einrichtungen im o.g. Sinne unterhält, die jeweils eine organisatorische Einheit mit eigener Leitung bilden oder bei selbständiger Haushaltsführung voneinander unabhängig und mit hauptamtlichem Personal besetzt sind, hat jede dieser Einrichtungen die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliche Mitglieder des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. sind im Landesverband beitragsfrei.
(2) Ordentliche Mitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. sind, zahlen an den Landesverband einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung in Anlehnung an die Sätze des Bundesverbandes festgesetzt wird.
(3) Fördernde Mitglieder zahlen einen vom Vorstand für den Einzelfall vereinbarten Beitrag an den Landesverband.

 

§ 6 Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied des Verbandes können um das Bibliothekswesen in Bayern verdiente Persönlichkeiten vom Vorstand ernannt werden.

 

§ 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird dem Vorstand gegenüber schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist binnen einer Frist von 14 Tagen Beschwerde zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein Austritt muss dem Vorstand gegenüber spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Antrag des Verstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er kann nur erfolgen, wenn das Mitglied seine satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 9 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Verbandes. Sie wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer, setzt im Rahmen dieser Satzung die Beiträge fest, genehmigt den Rechnungsabschluss, entscheidet über Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes sowie über Anträge des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich einzuberufen oder dann, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert bzw. wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dafür schriftlich beantragt wird.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Beschlüsse, die die Auflösung des Verbandes zum Ziele haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(6) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Leiter/in der Versammlung und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(7) Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Die Stimmberechtigten entsenden zur Wahrnehmung ihres Stimmrechtes eine Person zur Versammlung; die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine und dieselbe Person ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes haben ein persönliches Stimmrecht.

 

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und einem/einer Vertreter/in der wissenschaftlichen Bibliotheken, einem/einer Vertreter/in der öffentlichen Bibliotheken, sowie dem/der Vorsitzenden des Beirates und dem/der Leiter/in der BSB/Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sollen ein politisches Amt innehaben. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied soll im Wechsel aus dem öffentlichen und dem wissenschaftlichen Bibliothekswesen kommen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Bayerischen Bibliotheksverbandes und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch den/die Vorsitzende allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur vollzogenen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Beirats und der Leiter der Landesfachstelle übernehmen den Sitz im Vorstand ohne Wahl jeweils mit Antritt ihrer Ämter für die Dauer der Innehabung ihrer Ämter.

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder es ein anderes Vorstandsmitglied verlangt.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie können auch durch schriftlichen Umlauf oder unmittelbare schriftliche Äußerung von allen Vorstandsmitgliedern gefasst werden.

(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme (vgl. § 4 und § 8 Ziffer 1) und beantragt den Ausschluss von Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung (vgl. § 8 Ziffer 3).

(7) Der Vorstand unterrichtet den Beirat über alle wichtigen Vorhaben.

(8) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der 1. Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 12 Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des betreffenden Verbandes vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen.

(2) Dem Beirat gehören an:
a) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes als Gast
b) je ein/eine Vertreter/in des Städte- und des Gemeindetags,
c) ein/eine von den Regionalverbänden zu benennende/r Vertreter/in,
d) je ein/eine von den Landesverbänden kirchlicher Büchereien, soweit sie Mitglied des Verbandes sind, zu benennende/r Vertreter/in,
e) je ein/eine von der Landesgruppe Bayern des BIB e. V. und des Vereins der Deutschen Bibliothekare e.V. zu benennende/r Vertreter/in,
f) die jeweiligen Sprecher/innen der Leitungen der Universitätsbibliotheken und der Fachhochschulbibliotheken,
g) ein/eine Vertreter/in der Staatlichen Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen
h) ein/eine Vertreter/In der Bayerischen Staatsbibliothek
i) je ein/eine Vertreter/in aus Bayern der Sektionen 1, 2, 3a, 3b und 5 des Deutschen Bibliotheksverbandes
Für die unter b) bis i) genannten Mitglieder wird nach demselben Verfahren ein/eine Stellvertreter/in berufen.

(3) Der/Die Beiratsvorsitzende wird jeweils für die Dauer der Amtszeit aus der Mitte des Beirates gewählt.

(4) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand fachlich in allen Verbandsangelegenheiten, er unterbreitet Vorschläge und ist bei wichtigen Fragen zu hören.

(2) Der Beirat bereitet die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor.


§ 14 Haushaltsführung
(1) Die Beitragssätze werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Prüfung der Verwendung der Verbandsmittel erfolgt durch 2 von der
Mitgliederversammlung zu bestellenden Revisoren.

 

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Auflösung des Verbandes
Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Freistaat Bayern, der es nach Einwilligung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich nur für Zwecke der Erziehung, Wissenschaft und Bildung, insbesondere für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden, oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte Institution übertragen darf.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Der Text der rechtskräftigen Satzung ist allen Mitgliedern auszuhändigen.